Unser Brief an das Landesverwaltungsamt wegen des Einwohnerantrages

Unser Brief an das Landesverwaltungsamt wegen des Einwohnerantrages

Sehr geehrter Herr Präsident Pleye,

im Rahmen einer Pressemitteilung haben wir zur Kenntnis genommen, dass das Landesverwaltungsamt die Kreise und kreisfreien Stadt dazu auffordert, Einwohneranträge, die sich gegen die Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes richten, für unzulässig zu erklären.

Wir vermuten, dass der Einwohnerantrag der Einwohner der Stadt Halle, der am 26.01. dem Rat der Stadt Halle im Entwurf vorgelegt wurde, dafür der Auslöser war. Möglicherweise haben Sie diesen Antrag aber nicht richtig gelesen. Deswegen fügen wir ihn im Entwurf bei.

Es ist unschwer zu erkennen, dass dieser Antrag sich nicht gegen die Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes richtet. Er fordert die Stadt auf, sich Gedanken über die Folgen der Umsetzung dieses Gesetzes zu machen und was zu tun ist, um drohende Versorgungslücken zu schließen. Falls das nicht möglich ist, möge sie sich zu den Haftungsansprüchen durch vermeidbare Unterversorgung erklären.

Es würde uns überraschen, wenn Sie plötzlich nicht mehr der Auffassung sind, dass die Sicherstellung der Grundversorgung der Einwohner eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt mit ausreichenden Kapazitäten des Gesundheitsdienstes als öffentliche Daseinsvorsorge zum eigenen Wirkungskreis der Stadt gehört. Seit Jahren ringt auch das Landesverwaltungsamt gemeinsam mit den Landkreisen um die Sicherstellung der medizinischen Versorgung der Einwohner im ländlichen Raum.

Es ist in der Fachliteratur und allen Ausführungen dazu anerkannt, dass "die medizinische und pflegerische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, ein essenzieller Bestandteil der Daseinsvorsorge ist". "Rettungsdienste, primärversorgende Ärztinnen und Ärzte, ambulante Pflegedienste, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und weitere Leistungsanbieter im Gesundheitswesen sollten überall gleichermaßen in vertretbaren Distanzen zugänglich und qualitativ vergleichbar sein. Oder salopp gesagt: Keiner soll früher sterben oder eine geringere gesundheitliche Lebensqualität haben, nur weil er auf dem Land lebt."1 und damit die Voraussetzungen des §25 KVG Sachsen-Anhalt erfüllt.

Das kann ja für die drohende Lage nach Umsetzung der Impfpflicht im Gesundheitswesen nicht plötzlich anders sein.

Der Einwohnerantrag fordert die Stadt auf, ihrer gesetzlichen Pflicht entsprechend die Folgen der Umsetzung der Impfpflicht in Pflegeberufen innerhalb der Stadt Halle zu klären und aufzuzeigen, was sie dagegen zu tun gedenkt, falls Versorgungslücken auftreten sollten. Da die Entscheidung über den Ausspruch von Beschäftigungs- und Aufenthaltsverboten gem. §20a IfSG im Ermessen der Gesundheitsämter liegt, kann eine sachgerechte, ermessensfehlerfrei Entscheidung nur getroffen werden, wenn ihnen die Folgen dieser Bescheide bekannt sind.

Als Aufsichtsbehörde der Kreise und kreisfreien Städte sind Sie an sich verpflichtet, diese Untersuchungen zu fordern. Eines Einwohnerantrags bedarf es nicht, wenn Sie Ihre Aufgaben erfüllen.

Bitte teilen Sie uns und damit allen Einwohnern der Städte und Kreise mit, ob Sie in diesem Sinne an deren ausreichender Versorgung mit Gesundheitsdienstleistungen interessiert sind oder ob Sie tatsächlich die Meinung vertreten, dass in Umsetzung des IfSG diese Versorgung nachrangig und plötzlich der Daseinsvorsorge und dem Wirkungskreis der Kommunen entzogen ist. Bitte teilen Sie dann auch mit, wer für die Folgen eines Schadens durch vermeidbare Unterversorgung einzutreten hat.

Für die Einwohner der Stadt Halle

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