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Medizinstudenten aus Halle fordern rechtliche Klarstellung - Rechtsanwälte helfen

Medizinstudenten aus Halle fordern rechtliche Klarstellung - Rechtsanwälte helfen

Die Medizinische Fakultät forderte Studenten der höheren Semester Medizin, Zahnmedizin, Pflege und Hebammenwissenschaft in einem Anschreiben vom 19.01.2022 dazu auf, bis 8.02.2022 ihren Immunitätsnachweis einzureichen. Weiter wurde geschrieben, dass eine Teilnahme an Lehrveranstaltungen nur nach Einsendung der Nachweise möglich ist. Dies führte zu großer Verunsicherung und Ängsten unter der Studentenschaft, insbesondere den Ungeimpfen, da diese sich der Gefahr ausgesetzt sehen, ihr Studium nicht beenden zu können.

Nach kurzer rechtlicher Prüfung entschlossen sich einige Studenten der Bewegung Halle, hier Rechtsbeistand zu suchen und für Klarstellung zu sorgen.

Hier der kompletten Wortlaut des Schreibens:

Liebe Studierende,
die pandemische Situation hat leider noch immer Einfluss auf die Durchführung der studentischen Lehre an unserer Fakultät. Dies betrifft auch die Regelungen im § 20a des Infektionsschutzgesetzes
(IfSG), welche die Medizinische Fakultät verpflichten, die dort definierten Anforderungen an die Sicherheit und den Schutz der Patienten als vulnerable Gruppe zu beachten. Wir sind somit
verpflichtet, in den Studienabschnitten, in denen „Tätigkeiten an Patienten“ im Rahmen der curricularen Lehre erfolgen können, den Immunitätsnachweis (d.h. Impfnachweis oder
Genesennachweis) der Studierenden zu erheben und zu dokumentieren. Gemäß § 20a ist eine Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen nur bei nachgewiesener Immunität möglich.

Wir bitten deshalb die Studierenden

  • im Studiengang Medizin, ab 5. Fachsemester
  • im Studiengang Zahnmedizin, ab 6. Fachsemester
  • in den Studiengängen Evidenzbasierte Pflege, Hebammenwissenschaft ab 1. Fachsemester

um Übersendung ihres Immunitätsnachweises (elektronisch lesbare Impfbestätigung (QR-Code) oder Genesenennachweis) per Email als Anhang an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! bis spätestens 8. Februar 2022.
Verwenden Sie dafür bitte folgenden Betreff: Fachsemester, Studiengang, Name, Matrikelnummer Bsp: 7., Medizin, Müller, 123123123

Bitte beachten Sie, dass die Teilnahme an Lehrveranstaltungen am Patienten ab dem 16.3.2022 nur möglich ist, wenn Ihr Immunitätsnachweis im Studiendekanat vorliegt und Sie für die rechtzeitige
Vorlage dieses Nachweises verantwortlich sind.

Vielen Dank für Ihr Verständnis

 

Bereits Anfang der Woche wurde daher der Leitung der Medizinischen Fakultät ein Schreiben mehrerer Anwälte zugestellt, dass die Rechtslage klarstellen soll.

Es wurde unter Anderem aufgezeigt, dass die Medizinische Fakultät laut § 20a IfSG nicht verpflichtet ist, Immunitätsausweise einzufordern und zu dokumentieren. Lediglich den Einrichtungen (Krankenhäuser, Kliniken) muss ein solcher Nachweis vorgelegt werden.

Weiter wird dargelegt, dass Studenten, die bereits vor dem 15.03.2022 in der Einrichtung tätig sind, weiter ihrer medizinischen Ausbildung nachgehen können. Ein Aussprechen des Tätigkeitsverbotes obliegt lediglich dem Gesundheitsamt für jeden Einzelfall. Die Einrichtungen müssen hier nur den Immunitätsstatus an das Gesundheitsamt melden, um Ihre Pflicht nach § 20 a IfSG zu erfüllen. Ferner weisen die Anwälte darauf hin, dass die gesetzlichen Regelungen des Datenschutzes, insbesondere medizinischer Daten, weiterhin zu beachten sind und sich aus der Erhebung, Speicherung und /oder Weitergabe entsprechender Daten ein Verstoß gegen die DSGVO ergeben kann.

Das Anwaltsschreiben hier als pdf herunterladen.

 

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