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Wenn Kündigung wegen Impfpflicht droht

Wenn Kündigung wegen Impfpflicht droht

Nachfolgend einige Empfehlungen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dies keine Rechtsberatung darstellt.

Die Bundesregierung hat beschlossen, daß für bestimmte Berufsgruppen ab dem 15. März eine Impfpflicht gelten soll.

Von verschiedenen Arbeitgebern wird jetzt gegenüber ihren Beschäftigten Druck aufgebaut, daß eine Weiterbeschäftigung nach diesem Termin nicht möglich sei.
Es wird auch Druck aufgebaut, daß die Beschäftigten von sich aus kündigen.

In diesem Zusammenhang ist darauf  hinzuweisen, daß bei einer eigenen Kündigung man seine Rechte aus der Betriebszugehörigkeit verliert und man sich eine Sperrfrist beim Arbeitsamt einhandelt,.
Außerdem sind beide Seiten, Arbeitgeber und Arbeitnehmer an den geschlossenen Arbeitsvertrag gebunden.
Und da steht nichts von einer verpflichtenden Impfung drin.

Wenn der Arbeitgeber davon Kenntnis erlangt, daß die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers in seinem Unternehmen in absehbarer Zeit nicht mehr möglich sein wird, dann muß er den Arbeitnehmer rechtzeitig in schriftlicher Form darauf hinweisen. Das ist dann noch keine Kündigung.
Mit diesem Schreiben muß man dann das Arbeitsamt kontaktieren und darüber informieren.
Das ist im eigenen Interesse, damit bei einer späteren tatsächlichen Kündigung die Antragstellung zum Arbeitslosengeld zügiger vonstattengeht.

Erfolgt dann tatsächlich eine Kündigung sind die Kündigungsfristen einzuhalten, die gesetzlichen oder die aus Manteltarifverträgen oder die im Arbeitsvertrag festgehaltenen.
Deswegen wird der Arbeitgeber versuchen, so früh wie möglich eine Kündigung auszusprechen, um finanzielle Nachteile durch fällige Lohnfortzahlungen nach dem Kündigungstermin zu vermeiden.

 !!! Ganz Wichtig !!! Bis spätestens 3 Wochen nach der Kündigung muß eine Kündigungsschutzklage bei Gericht vorliegen.

Für eine Kündigungsschutzklage braucht man keinen Rechtsanwalt nehmen. Man kann und darf es alleine machen. Bei jedem Arbeitsgericht kann man eine Kündigungsschutzklage zu Protokoll geben. Rechtspfleger helfen dabei … EIGENTLICH...

In der ersten Instanz beim Arbeitsgericht zahlt jeder seine eigenen Kosten, der Arbeitgeber die Kosten seines Anwaltes, auch wenn er gewinnt. Wenn Sie als Arbeitnehmer gewinnen, müssen Sie Ihre Anwaltskosten selbst zahlen.
Eine Arbeitsrechtsschutzversicherung ist von Vorteil, manch einer hat eine private Rechtschutzversicherung. Bei manchen Gewerkschaften ist so eine Versicherung in der Mitgliedschaft enthalten.
Sobald man vom Arbeitgeber informiert wurde, dass eine Kündigung droht, sollte man bei seiner Versicherung eine Deckungszusage nachfragen.

Einige Arbeitgeber drohen ihren Angestellten, sie nach dem Kündigungstermin unbezahlt freizustellen. Abgesehen davon, dass das ungesetzlich ist, kann man auch beim Arbeitsamt die Auszahlung von ALG beantragen.

Sobald der Arbeitgeber die Kündigung ausspricht läuft die Kündigungsschutzfrist an die sich beide zu halten haben. Dem Arbeitnehmer ist es aber überlassen, sich schon während dieser Frist um einen neuen Arbeitsplatz zu bemühen.Ist dieses Bemühen erfolgreich und der Arbeitnehmer kann einen neuen Arbeitsplatz nachweisen dann kann er den Arbeitgeber bitten, ihn aus der Kündigungsfrist vorzeitig zu entlassen.

Verweigert der Arbeitgeber diesen Wunsch ist er im Falle des Verlustes des Angebotes an der neuen Stelle dem Arbeitnehmer gegenüber schadenersatzpflichtig.

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