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Informationsfreiheitsanfragen

Informationsfreiheitsanfragen

Ihr habt bestimmt schon des Öfteren gelesen, dass bestimmte Informationen durch Informationsfreiheitsanfragen bekannt wurden.
Was verbirgt sich dahinter?

Früher hatten nur Parlamentarier und die Presse bestimmte Auskunftsrechte, durch das Bundesinformationsfreiheitsgesetz wurden diese Auskunftsrechte 2006 gewissermaßen liberalisiert. Jetzt kann jedermann Investigativ-Journalist spielen. Das ist nicht weniger als ein Paradigmenwechsel. Man hat sich von der Idee des Herrschaftswissens verabschiedet. Leider ist das noch nicht in alle Amtsstuben vorgedrungen und noch leider nicht zu allen Bürgern. Daran wollen wir mit dieser kurzen Einführung etwas ändern.
(Der Text als pdf kann hier runtergeladen werden)

Was bedeutet

Informationszugangsanspruch?

Auf Anfrage sind jegliche amtlichen Informationen grundsätzlich herauszugeben. Nur in wenigen Ausnahmefällen darf dies mit stichhaltiger Begründung verweigert.

Um welche Informationen geht es?
Amtliche Informationen können sein: Statistiken, Beschlüsse, Gutachten, Berichte, Schulungsunterlagen, Organigramme, Aktenpläne, Remonstrationen usw. usf.

An wen kann man Anfragen richten?
Anfragen können an alle Arten von Behörden gerichtet werden einschließlich Körperschaften öffentlichen Rechts, also Kammern, gesetzliche Krankenkassen, Beiräte und Unternehmen, in die staatliche Aufgaben ausgelagert wurden.

Ein paar Beispiele:

  • Anfrage von Abrechnungsdaten bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), bei gesetzlichen Krankenkassen (AOK, Techniker),
  • Bundesamt für Soziale Sicherung (BASS).
  • Anfragen zu Hintergründen zu Lauterbach-Tweets.
  • Anfragen zu Gefährdungsbeurteilungen.
  • Anfragen zu Datenschutzfolgenabschätzungen.
  • Anfragen an das RKI oder das PEI.
  • Anfragen zu Kosten von Kampagnen.

Wie läuft so eine Anfrage ab?
Zunächst einmal müssen wir klären, ob wir einen Anspruch auf Informationszugang haben. Für verschiedene Behörden gelten verschiedene Gesetze. Für Bundesbehörden gilt das IFG Bund, für Landes- und kommunale Behörden gilt das jeweilige Landesgesetz, für EU-Behörden das EU-IFG. In Sachsen gibt es ganz frisch seit 2023 ein Transparenzgesetz. In Bayern gibt es kein Informationszugangsgesetz, aber es gibt den § 39 BayDSG. In Niedersachsen gibt es kein Informationszugangsgesetz, aber evtl. Informationszugangssatzungen in einzelnen Kommunen. Die Bundesländer unterscheiden sich in Details bezüglich Ausnahmen vom Herausgabeanspruch, Existenz von Widerspruchsverfahren etc.

Eine Anfrage ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Wir können sie mündlich, telefonisch, per E-Mail, per Fax, per Brief stellen. Falls die Behörde nicht reagiert und wir deswegen vor Gericht ziehen, ist es aber zweckmäßig, wenn wir die Zustellung an die Behörde nachweisen können.

Wenn die Behörde eine Eingangsbestätigung versendet, dann ist es einfach. Manche Behörden tun das automatisch. Der Antrag muss nicht begründet werden. Wir müssen insbesondere kein öffentliches Interesse darlegen, außer in Bayern und außer in Fällen von Drittbeteiligungsverfahren. Eigentlich müssen wir nicht einmal unsere Identität offenlegen. Das kann aber von Bundesland zu Bundesland verschieden sein und darüber wird noch leidenschaftlich vor Gericht gestritten. Es können auch Behörden anderen Behörden Anfragen stellen und tun dies auch.

Die Behörde ist verpflichtet, unsere Anfrage unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Verzögern zu beantworten. Die Anfrage soll in der Regel spätestens nach einem Monat beantwortet sein. Es gibt dafür aber keine Sanktionsmöglichkeit.

Häufig ist die Beantwortung der Frage nicht so einfach, weil wir als Bürger nicht wissen können, welche Informationen der Behörde vorliegen. Die Behörde ist daher verpflichtet, uns bei der Antragstellung zu beraten. Manchmal steht das ausdrücklich im entsprechenden Informationszugangsgesetz, auf jeden Fall steht es aber ganz allgemein in den Verwaltungsverfahrensgesetzen drin.

Erst nach Ablauf von drei Monaten haben wir die Möglichkeit, Untätigkeitsklage zu erheben. Das Schöne an der Untätigkeitsklage ist, dass am Ende immer die Behörde zahlen muss. Allerdings müssen wir für die Dauer das Verfahrens knapp 500€ Gerichtskosten vorschießen. Je nachdem, wie sehr die Behörde das Verfahren in die Länge zieht, kann dieses Geld durchaus für ein Jahr gebunden sein. Wir können versuchen, das Geld durch Crowdfunding aufzubringen oder durch einen Verein, der an unserer Anfrage interessiert ist. Für eine solche Klage benötigen wir keinen Anwalt. Unsere Anfrage an die Behörde entspricht wie so vieles auf dem Amt einem Antrag. Über diesen Antrag entscheidet die Behörde.

Die Entscheidung kann lauten:

a) Der Antrag wird positiv beschieden.

Die Informationen werden uns zugesandt. Gegebenenfalls müssen wir Gebühren dafür entrichten. Für Anfragen, deren Bearbeitung in einer halben Stunde erledigt sind, werden keine Gebühren berechnet. Gegen die Gebührenhöhe können wir ggf. klagen. In manchen Ländern gibt es einen Kostendeckel, zum Beispiel 500€ in Sachsen-Anhalt.

Manchmal müssen Behörden Teile der Antwort schwärzen. Das heißt umgekehrt, dass das Enthaltensein sensibler Informationen die Behörde nicht berechtigt, die Herausgabe zu verweigern, solange sich das Problem durch Schwärzen beheben lässt.

b) Der Antrag wird abgelehnt.

Ein häufiger Grund ist, dass die angefragte Information nicht vorhanden ist. Das ist manchmal schon die Information, die wir haben wollen. Wenn wir den Eindruck haben, dass Karl Lauterbach völlig unfundiert herumspekuliert und unsere Anfrage nach den Hintergrundinformationen mit "nicht vorhanden" beantwortet wird, dann wurde unser Verdacht schwarz auf weiß bestätigt.
Ist die Information vorhanden und die Behörde will sie nicht herausgeben, dann muss sie einen der Ausnahmetatbestände aus dem jeweiligen Informationszugangsgesetz benennen. Alternativ kommen andere Gesetze in Betracht, die mit dem Informationsanspruch in Konflikt stehen, beispielsweise Urheberrechts- oder Datenschutzgesetze.

Abwimmelversuche:
Behörden behaupten gerne, was sie immer als erstes behaupten: Sie seien nicht zuständig. Dies ist jedoch kein zulässiger Ablehnungsgrund. Entscheidend ist nur, ob die Information bei der Behörde vorhanden ist. Die Behörde ist nicht zur Beschaffung externer Informationen verpflichtet. Wenn die Information aber bei der Behörde vorliegt, dann ist sie auch zuständig, auch wenn ihr die Information gefühlt irgendwie nicht gehört.

Andere Strategien sind:

  • die Anfrage zur "Bürgeranfrage" degradieren,
  • Gebühren in großer oder nicht kalkulierbarer Höhe ankündigen,
  • ohne Grund eine Postadresse oder eine Begründung verlangen,
  • behaupten, die Information sei nicht amtlich oder geheim oder durch Urheberrecht geschützt,
  • das Amt hätte über die Information keine Verfügungsberechtigung
  • es würde ein laufendes Gerichtsverfahren beeinträchtigen.
  • und natürlich der Klassiker: Tot stellen
  • Später behaupten, dass die E-Mail nicht angekommen oder im Spam-Ordner landete.

Das ist aber Problem der Behörde, nicht des Anfragestellers. Strategien gegen Abwimmeln besprechen wir am besten mit Leuten, die damit Erfahrung haben, siehe unten.

Widerspruch
Wird unser IFG-Antrag abgelehnt, können wir dagegen innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Meistens ändert ein Widerspruch nichts an der Meinung der Behörde. Deswegen ist in manchen Ländern der Widerspruch gar nicht vorgesehen. Wird auch der Widerspruch abgelehnt oder ist gesetzlich nicht vorgesehen, dann können wir innerhalb eines Monats klagen.

Der Landes- oder Bundesbeauftragte für den Datenschutz ist gleichzeitig der Beauftragte für die Informationsfreiheit. Wir können ihn jederzeit um Vermittlung anrufen. Dieser Beauftragte hat jedoch keine Sanktionsmöglichkeiten gegen Behörden und seine Anrufung verlängert keine der Widerspruchs- und Klagefristen.
Der Beauftragte fordert die Behörde zu einer Stellungnahme auf und bis diese vorliegt, ist ein Monat locker vergangen und damit die Möglichkeit eines Widerspruchs oder der Klage verwirkt.
Zudem muss man leider feststellen, dass viele Datenschutzbeauftragte nicht wirklich Biss haben und noch die absurdesten Ausreden der Behörden akzeptieren. Daher kann es besser sein, den Datenschutzbeauftragten nicht anzurufen, andernfalls beruft sich die Behörde später im Gerichtsprozess auf dessen Einschätzung.
Also informiere man sich besser vorher, wie der zuständige Datenschutzbeauftragte so drauf ist. Einen Einblick in seine Arbeit bekommen wir durch seinen Tätigkeitsbericht.

Im Übrigen verfassen die Beauftragten für die Informationsfreiheit immer wieder Entschließungen zu bestimmten Missständen bei der Umsetzung des Informationszugangs. Mit diesen kommen wir erfahrungsgemäß wesentlich besser weg als mit individuellen Einschätzungen von Datenschutzmitarbeitern, die zum Jagen getragen werden müssen.

Wie kommen wir nun an Ideen für Anfragen?

Wir können beispielsweise Dokumentenverzeichnisse anfragen. Oder uns nach Hintergründen zu Pressemitteilungen erkundigen. Es gibt auch in jeder Behörde den einen oder die zwei Mitarbeiter, die zwar nicht mit dem Agieren der Behörde einverstanden sind, aber auch nicht ihren Job riskieren wollen. Statt Dokumente herauszuschmuggeln und Ärger mit der Behörde zu riskieren (man denke an Stephan Kohn), können sie Außenstehenden lediglich den Namen eines Dokumentes verraten und diese können das Dokument selbst anfragen. So können sich Whistleblower aus der Schusslinie nehmen.


FragDenStaat

So, das war viel theoretischer Stoff, der vielleicht abschreckt. Um das Ganze handhabbar zu machen, hat die Open Knowledge Foundation 2011 die Plattform FragDenStaat ins Leben gerufen. Über FragDenStaat können wir Anfragen an Behörden stellen und öffentlich dokumentieren. Dabei müssen wir gegenüber der Behörde nicht unsere private Standard-E-Mail-Adresse offenlegen. FragDenStaat speichert die E-Mail-Server-Antwort der Behörde als Zustellungsnachweis.

FragDenStaat nimmt uns vieles ab:

Die Plattfrom hat eine große Datenbank aller Behörden und sonstigen Einrichtungen, die prinzipiell für Anfragen in Frage kommen. Dass eine Einrichtung bei FragDenStaat verzeichnet ist, ist allerdings keine Garantie dafür, dass die Behörde erstens dem Informationszugangsanspruch unterfällt und zweitens das selber auch so sieht.
Bei einer Anfrage füllt FragDenStaat automatisch die Anfrage mit den passenden Gesetzesstellen auf. Sie erinnert uns an den Ablauf von Fristen, bietet Erinnerungsnachrichten an die Behörde an und Vermittlungsanfragen an den Datenschutzbeauftragten, erstellt neuerdings sogar nach Ablauf von drei Monaten auf Wunsch eine Vorlage für eine Untätigkeitsklage.

Angeschlossen an die Anfrageplattform ist zudem ein Forum, in dem man viele gute Tipps von erfahrenen IFG-Nutzern bekommt. Es gibt aber auch ein paar

Kritikpunkte:
FragDenStaat benutzt leider selbst Strategien der Kundenbindung. Zum Beispiel versendet FragDenStaat bei Eingang einer Behördennachricht eine E-Mail an uns. In dieser steht aber nicht der Inhalt der Behördennachricht, sondern nur, dass von der Behörde eine Nachricht eingegangen ist. Zum Lesen der Nachricht müssen wir http://fragdenstaat.de öffnen. Das ist sehr ärgerlich, weil gefühlt jede zweite dieser Nachrichten lediglich eine Eingangsbestätigung oder Abwesenheitsbenachrichtigung ist.
Außerdem bekommen wir so den Kommunikationsverlauf beispielsweise nicht in unserem E-Mail-Programm zu sehen. Das ist aber von FragDenStaat so beabsichtigt.

Kurz gesagt:

FragDenStaat macht es einfach, die Daten alle auf den FragDenStaat-Servern zu verwalten, aber schwer, die Daten lokal auf unserem Rechner zu halten und zu synchronisieren. Das ist dieses typische Denken bei allen Cloud-Anbietern, die den Leuten weismachen wollen, dass sie Daten gar nicht lokal in ihrer Verfügungsgewalt bräuchten, weil sich der Cloud-Anbieter doch um alles kümmere. "Du wirst nichts besitzen und du wirst glücklich sein." Kommt uns das bekannt vor?

Des Weiteren gibt es eine Beschränkung der Anzahl der Anfragen und Nachrichten, die wir pro Tag über FDS verschicken können. Man kann schon verstehen, dass es eine Begrenzung gegen Spam geben muss, aber wenn wir beispielsweise die gleiche Anfrage in jedem der 16 Bundesländer stellen, dann sind wir locker über dem Limit. Man kann bei der Moderation nachfragen und bekommt Limits auch erhöht.

Seit Corona hat FragDenStaat angefangen, Anfragen, die den FragDenStaat-Betreibern nicht ins Konzept passen, zu gängeln. Hier wird eine Diskussion zu GEZ-Fragen geschlossen, dort eine Anfrage auf nicht-öffentlich geschaltet, oder ein Antifa-Banner bei einer Anfrage eines AfD-Abgeordneten eingeblendet (https://www.corodok.de/so-primitiv-manipuliert-fragdenstaat/ ) oder dann wieder von den Moderatoren eine Zusammenfassung um einen "Faktencheck" ergänzt.

FragDenStaat wird von Menschen betrieben, die neben ihrem Eifer für Informationsfreiheit eben auch politische Ansichten haben und sich mit der Verbreitung dieser Ansichten nicht zurückhalten können. Das ist menschlich. Dazu kommt, dass sich die Open Knowledge Foundation inzwischen einige Mitarbeiter leistet und diese letztlich durch Großspender aka Stiftungen finanziert werden (siehe hier: https://youtu.be/QGY1g95d1o0 - Wer finanziert FragDenStaat)

Das soll nicht davon abhalten, FragDenStaat zu benutzen, man muss es nur wissen und Gegenstrategien entwickeln. Im Zweifelsfalle ist man auf FragDenStaat nicht angewiesen. Die Informationsfreiheitsgesetze funktionieren auch ohne diese Plattform.
Wenn man einmal mit Informationsfreiheitsanfragen anfängt, dann werden immer mehr Details wichtig. Aber für den Anfang sollte diese doch schon recht lange Einführung genügen.

Abschließend:

Informationsfreiheitsanfragen sind ein großartiges Instrument, um Debatten vom Kopf wieder auf die Füße zu stellen. Wir müssen uns nicht mehr vorwerfen lassen, irgendwas Dubioses im Internet gelesen zu haben. Wir können mit amtlichen Informationen argumentieren. Wer kann das schon?

Außerdem wirkt eine Anfrage auch in die Behörde hinein: Sie merkt, dass ihr Tun von der Gesellschaft beobachtet und kontrolliert wird. Sie wird auf Informationen gestoßen, die ihr selbst vielleicht gar nicht aufgefallen sind (denken wir nur an die Abrechnungszahlen von Impfnebenwirkungen).

Wichtig ist, offene Fragen zu stellen und nicht die Behörde so lange zu traktieren, bis man die Antwort bekommt, die man hören will.

Es gibt neben dem Informationszugangsrecht noch andere Rechte auf Auskunft und Akteneinsicht, zum Beispiel

  • Verbraucherinformationsgesetz (VIG),
  • Umweltinformationsgesetz (UIG)
  • und Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

Hier ein paar Beispiele für erfolgreiche Anfragen über die Plattform:

Abrechnungszahlen für Impfnebenwirkungen - FragDenStaat
an die Techniker Krankenkasse

Die Zahlen sind bemerkenswert. Trotz etwa gleichbleibender Gesamtabrechnungen (21-22 Mio pro Quartal) schießen die Abrechnungen für die angefragten Codes von um die 4000 pro Quartal bis Ende 2020 auf über 100.000 pro Quartal ab 2021 hoch. Das kann teilweise damit erklärt werden, dass viel mehr geimpft wird. Aber das wiederum ist Teil des Problems, denn je mehr für einen bestimmten Nutzen geimpft werden muss, desto schlechter wird das Nutzen-Schaden-Verhältnis.

https://fragdenstaat.de/a/193655
an Landesärztekammer Thüringen: Vorträge von Amtsarzt Gerrit Hesse bei der Curricularen Fortbildung Impfen 2019

Interessant an dieser Anfrage ist, wieviel Energie die Landesärztekammer darauf verwendet, diesen Vortrag geheim zu halten. Das ist ein Vortrag, auf den sich eine Amtsärztin der Impfberatung in Halle beruft.

https://fragdenstaat.de/a/196859
an Polizei Berlin: Grundlage für Änderung der Schätzung der Teilnehmerzahlen der Demonstrationen am 1.8.2020

https://fragdenstaat.de/a/197913
an Gesundheitsministerium LSA: Impfschäden in Sachsen-Anhalt

https://fragdenstaat.de/a/203009
an Gesundheitsamt Halle: Grundlagen für die Allgemeinverfügung 2020-7 vom 29. Oktober 2020

https://fragdenstaat.de/a/211257
an Bundeskriminalamt: Analyse "Aktuelle Entwicklungen im Protestgeschehen im Kontext der Covid-19-Pandemie"

https://fragdenstaat.de/a/223056
an Wahlamt Halle: Gefährdungsbeurteilung für Besuch und Arbeit im Wahllokal bei der Bundestagswahl 26. September 2021 gibt es anscheinend nicht

https://fragdenstaat.de/a/225698
an Gesundheitsamt Halle: Datenschutzfolgenabschätzung für Kontaktverfolgung gibt es anscheinend nicht

https://fragdenstaat.de/a/236188
an Landesärztekammer Thüringen: Gibt es eine Fortbildung zu Impfschäden? Nein, gibt es nicht!

https://fragdenstaat.de/a/241624
an Verwaltungsgericht Halle: Beschluss zu Genesenenstatus und Anwalt der Kläger

https://fragdenstaat.de/a/261810
an Gesundheitsamt Halle: Welche Masken verwenden die Gesundheitsbeamten?

https://fragdenstaat.de/a/262810
an Innenministerium LSA: Warum wird Bewegung Halle als rechtsextremistisch eingestuft?

https://fragdenstaat.de/a/263099
an Gesundheitsministerium LSA: Wieviele Menschen erkranken nach einem positiven Test tatsächlich?

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